Doping-Statuten Swiss Olympic
− In der Überzeugung, dass der ungerechtfertigte Einsatz verbotener Substanzen oder Methoden verwerflich ist,
− im Wissen darum, dass die Eidgenossenschaft mittels des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (nachfolgend Sportförderungsgesetz) Verantwortung in der Dopingbekämpfung übernimmt,
− in Anbetracht der Tatsache, dass die Eidgenossenschaft die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, aufgrund des Sportförderungsgesetzes der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Swiss Sport Integrity) übertragen hat,
− in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes (Code) des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA),
− gestützt auf Ziff. 4.2 Abs. 2 lit. j) der Statuten der Swiss Olympic Association (nachfolgend Swiss Olympic),
− im Wissen um die Notwendigkeit, Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte auf das für eine glaubwürdige Bekämpfung von Doping notwendige Minimum zu beschränken, und namentlich die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten,
erlässt das Sportparlament von Swiss Olympic das vorliegende Doping-Statut.
